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Preisgünstige städtische Wohnungen: Neue Richtlinien für Mieterinnen und Mieter

3. Februar 2017
Der Stadtrat will sicherstellen, dass preisgünstige städtische Wohnungen ausschliesslich von Familien und Personen mit geringem Einkommen bewohnt werden. Nach einem breiten politischen Widerstand im Herbst 2015 gegen die damaligen Richtlinien wurden diese unter Einbezug der Fraktionsvorsitzenden des Grossen Gemeinderates überarbeitet. An seiner Sitzung vom 31. Januar setzte der Stadtrat die neuen Richtlinien nun in Kraft.
Die Stadt Zug besitzt 290 Wohnungen, die sie preisgünstig vermietet. «Diese Wohnungen wollen wir Mieterinnen und Mietern zur Verfügung stellen, die es sonst schwer hätten, auf dem Markt zahlbaren Wohnraum zu finden», sagt Karl Kobelt, Vorsteher des Finanzdepartements der Stadt Zug. Um dies nachhaltig sicherzustellen, überarbeitete der Stadtrat die bestehenden Richtlinien zusammen mit den Fraktionschefs des Grossen Gemeinderates. Mit den überarbeiteten Richtlinien wird sichergestellt, dass die preisgünstigen Wohnungen Mietern und Mieterinnen vorbehalten bleiben, die auf eine preisgünstige Wohnung angewiesen sind.
Dies sind die wesentlichen Änderungen der überarbeiteten Richtlinien: Die maximale Einkommenslimite (steuerbares Einkommen) wurde reduziert und beträgt neu das Vierfache des jährlichen Nettomietzinses. Das steuerbare Einkommen aller Mieterinnen und Mieter zum Beispiel einer 4.5-Zimmerwohnung mit einem Nettomietzins von CHF 1'900.00 pro Monat, darf CHF 91'200.00 nicht übersteigen. Das maximale steuerbare Vermögen wurde auf CHF 400’000.00 heruntergesetzt. Im Rahmen der Zusatzkriterien werden neu auch Gesuchstellende bevorzugt, welche in Zug geboren sind oder mindestens zehn Jahre in Zug ihren Wohnsitz hatten.
Die regelmässige Überprüfung aller Kriterien findet mindestens alle drei Jahre statt. Für Mieterinnen und Mieter, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, entfällt die Einkommens- und Vermögensgrenze. Mietinteressenten, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, werden diesbezüglich nur noch einmalig bei Einzug überprüft.
Keine Änderung wurde an folgenden Inhalten der Richtlinien vorgenommen: Die Bewohneranzahl/Mindestbelegung bleibt bei «Anzahl Zimmer minus 1», in einer 4.5-Zimmer-Wohnung müssen dementsprechend mindestens drei Personen wohnen. Die preisgünstige Wohnung muss vom Mieter bzw. der Mieterin persönlich bewohnt werden (Hauptwohnsitz). Die Überprüfung der Kriterien erfolgt weiterhin mittels Selbstdeklaration. Für die preisgünstigen Wohnungen wird eine Warteliste geführt.
Die überarbeiteten Richtlinien werden in Zukunft integrierter Bestandteil des Mietvertrages. Die Mietverträge werden entsprechend angepasst.
Die Abteilung Immobilien der Stadt Zug führt die Überprüfung der Mietverhältnisse im Laufe dieses Jahres durch. Die Mieterinnen und Mieter der städtischen preisgünstigen Wohnungen wurden über die geänderten Richtlinien direkt informiert.
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